Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 05.02.2001
Aktenzeichen: 20 W 323/2000
Rechtsgebiete: FGG, BGB, BSHG
Vorschriften:
FGG § 56 g Abs. 5 Satz 2 | |
BGB § 1836 c | |
BGB § 1836 d | |
BSHG § 76 | |
BSHG § 79 Abs. 1 | |
BSHG § 79 Abs. 3 | |
BSHG § 81 Abs. 1 | |
BSHG § 82 | |
BSHG § 88 | |
BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7 | |
BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 2 | |
BSHG § 39 Abs. 1 Satz 1 | |
BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 | |
BSHG § 88 Abs. 3 Satz 3 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
20 W 323/00 3 T 752/99 LG Kassel 783 XVII 5392/92 AG Kassel
Entscheidung vom 5.2.2001
In dem Betreuungsverfahren ...
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 28. April 2000 am 05. Februar 2001 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss gemäß § 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige weitere Beschwerde ist in der Sache nicht begründet, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§§ 27 FGG, 550 ZPO).
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Vergütung und die Auslagen des Ergänzungsbetreuers aus der Staatskasse zu zahlen sind, weil die Betroffene mittellos ist. Für die Frage der Mittellosigkeit verweisen die zum 01. Januar 1999 in Kraft getretenen Vorschriften der §§ 1836 c und d BGB n. F. nunmehr ausdrücklich auf die Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes BSHG, auf die die Rechtsprechung überwiegend bereits zuvor zurückgegriffen hat (vgl. BayObLGZ 1995, 212; Palandt/Diederichsen, BGB, 59. Aufl., § 1836 c Rn. 1). Gemäß § 1836 d BGB gilt der Betreute als mittellos, wenn er Aufwendungsersatz und Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten bzw. im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aufbringen kann, wobei gemäß § 1836 c BGB zur Ermittlung des einzusetzenden Einkommens und Vermögens auf die Vorschriften der §§ 76, 79 Abs. 1 und 3, 81 Abs. 1, 82 und 88 BSHG zurückzugreifen ist. Für die Beurteilung der Mittellosigkeit des Betreuten ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz abzustellen (vgl. BayObLG FamRZ 1993, 474; OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 799; Palandt/Diederichsen, BGB, 60. Aufl., § 1836 d Rn. 2).
Nach den rechtsfehlerfrei zustande gekommenen Feststellungen des Landgerichts verfügt die Betroffene neben dem eindeutig unterhalb der Grenze liegenden Monatseinkommen von 301,60 DM und dem als Schonvermögen geltenden Bankguthaben von 824,94 DM als einzigem Vermögenswert über den ihr zur Abgeltung des Pflichtteilsanspruches eingeräumten Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an der für ihre eigenen Wohnzwecke bestimmten und von ihr bereits bewohnten näher bezeichneten Eigentumswohnung im Wert von ca. 130.000,-- DM. Da die Betroffene zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts als Eigentümerin der Wohnung noch nicht im Grundbuch eingetragen war, entfällt die Verpflichtung zur Einsetzung dieses Vermögens entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG, wohl aber nach der Vorschrift des § 88 Abs. 2 Nr. 2 BSHG. Denn aufgrund der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen ist der Pflichtteilsanspruch in der hier nunmehr konkretisierten Form zur baldigen Beschaffung von Wohneigentum im Sinne der Nr. 7 dieser Vorschrift bestimmt. Des weiteren dient das zu erwerbende Wohneigentum zu Wohnzwecken der Betroffenen, die aufgrund ihrer geistigen Behinderung durch das Down-Syndrom als Behinderte im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG einzustufen ist. Die durch Teilungserklärung bereits entstandene Eigentumswohnung liegt mit einer Größe von 74 qm auch eindeutig innerhalb der Angemessenheitsgrenze des § 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 BSHG in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 des 2. Wohnungsbaugesetzes. Der Zweck des baldigen Erwerbes dieser für eigene Wohnzwecke der Behinderten bestimmten Eigentumswohnung würde durch den anderweitigen Einsatz dieses Vermögens zum Zwecke der Aufbringung der Betreuervergütung auch gefährdet, da angesichts des Wertes des im Wege des Vergleiches ermittelten Pflichtteilsanspruches und der Eigentumswohnung gemäß der ortsgerichtlichen Schätzung kein ausreichender Überschuss verbleibt.
Angesichts dieser Wertansätze und der eindeutig im Interesse der behinderten Betroffenen liegenden Abgeltung des Pflichtteilsanspruches durch Überlassung der Eigentumswohnung durch ihre Mutter als Erbin kann entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde die Zulässigkeit dieser Vereinbarung nicht von der Erzielung eines Überschusses, der zur Begleichung der Ergänzungspflegerkosten ausreicht, oder deren Übernahme durch die Erbin oder den LWV als Überleitungsberechtigten abhängig gemacht werden.
Des weiteren kann aus dem Umstand, dass die Einschaltung eines Ergänzungsbetreuers für die Realisierung des Anspruchs auf Verschaffung des Eigentums an der Wohnung zur Abgeltung des Pflichtteilsanspruches erforderlich war, nicht geschlossen werden, dass die damit verbundenen Aufwendungs- und Vergütungsansprüche zwingend und vorrangig aus diesem Vermögenswert zu tragen sind. Dem stehen die Vorschriften der §§ 1836 c und d BGB in Verbindung mit § 88 Abs. 2 Nr. 2 und 7 BSHG entgegen, die eine derartige Einschränkung gerade nicht enthalten.
Auf die Frage der Anwendbarkeit der besonderen Härteregelung des § 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG für in einer Werkstatt für Behinderte beschäftigte Personen in Bezug auf die Betreuervergütung kommt es somit nicht mehr an.
Da zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts über den Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an der Wohnung hinaus weiteres Vermögen der Betroffenen nicht vorhanden war, ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass es derzeit an den Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 56 g Abs. 1 Satz 2 FGG fehlt.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.